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Tax us if you can !

Tax us if you can !

Bruno Gurtner, Jean-Claude Huot und Andreas Missbach

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die Pauschalbesteuerung und kantonale Besonderheiten in der Unternehmensbesteuerung, sind Besonderheiten des schweizerischen Steuerrechts, unter denen unsere Nachbarländer leiden.

„Offshore Private Banking“, eine Schweizer Spezialität

Der Schweizer Finanzplatz wird durch das „Private Banking“, die Vermögensverwaltung für sehr reiche Individuen, gestärkt. Als Kategorie des Private Banking ist die Vermögensverwaltung für ausländische Kundinnen und Kunden („Offshore Private Banking“) das eigentliche Spezialgebiet der Schweiz. 30 bis 40 Prozent der grenzüberschreitend angelegten Privatvermögen werden von der Schweiz aus verwaltet. Die Gesamtsumme der von der Schweiz aus verwalteten Vermögen dürfte einen Betrag von 2500 bis 3000 Milliarden Franken ergeben. Man kann davon ausgehen, dass die große Mehrheit (Schätzungen liegen allesamt zwischen 70 und 90%) der ausländischen Anleger die Steuerpflicht nicht wahrnimmt.

Keine Frage des Bankgeheimnisses

Das Bankgeheimnis in Artikel 47, Paragraph 1 des Schweizerischen Bankengesetzes lautet : „Wer als Bankangestellter oder Treuhänder Auskünfte über Kunden und deren Gelder erteilt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.“ Das Bankgeheimnis ist nicht absolut : Es kann durch eidgenössische und kantonale Bestimmungen über die Zeugnispflicht oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde durchbrochen werden. Dies kann passieren wenn ein Straftatbestand erfüllt ist und damit Auskunft geboten ist. Der Vorteil, den ausländische Vermögende in der Schweiz genießen, liegt darin, dass einfache Steuerhinterziehung in der Schweiz kein strafrechtlich relevantes Delikt ist. Strafbarer Steuerbetrug wird erst in der aktiven Urkundenfälschung gesehen. Weitreichende Folgen hat dies wegen dem Grundsatz der doppelten Strafbarkeit : Eine Unterstützung anderer Staaten durch die Schweiz wird nur geboten, wenn das Delikt auch in der Schweiz strafbar ist. Unsere Nachbarländer leiden unter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Schweiz. So entgehen der EU durch Steuerbetrug und Steuerhinterziehung nach Schätzungen der EU-Kommission jährlich Steuereinnahmen in der Höhe von 200 bis 250 Milliarden Euro. Oxfam schätzt den Betrag, der Entwicklungsländern jährlich an Steuern auf Vermögenserträgen entgeht, auf 15 Milliarden Euro. Der Anteil der Gelder aus dem Süden dürfte dieser Zahl entsprechen. Dem Süden entgingen demnach durch von der Schweiz verwaltete Gelder jährlich mindestens 5 Milliarden Dollar an Steuern, was fünfmal mehr Geld ist als die gesamte Entwicklungshilfe der Schweiz.

Paradiesische Zustände für Superreiche und Unternehmen

Eine weitere Spezialität der Schweiz ist die Pauschalbesteuerung : Die Steuern von Ausländern, die seit mindestens zehn Jahren nicht in der Schweiz erwerbstätig sind, aber hier ihren Wohnsitz haben, richten sich allein nach den Lebenshaltungskosten. Als Bemessungsgrundlage wird dazu meist der fünffache Jahresmietwert des Schweizer Domizils genommen. Ikea-Gründer Kamprad hat deshalb bei einem Vermögen von 21 bis 36 Milliarden Franken bisher maximal 200 000 Franken Steuern bezahlt. Von den regulären Steuersätzen Abstand nehmend wird nun ein Blick auf die kantonalen Sonderregeln geworfen. Prototyp der Sonderregeln Zug bietet sehr niedrige Sätze bei der Kapitalsteuer und vollständige Befreiung von der Gewinnsteuer für Holdings (Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die Beteiligungen von verschiedenen anderen Unternehmen verwalten), Domizilgesellschaften (Unternehmen mit Verwaltungssitz und ohne Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die sog. „Briefkastenfirmen“) und gemischte Gesellschaften (Unternehmen ausländischer Konzerne mit untergeordneter Geschäftstätigkeit in der Schweiz) an. Dies führt zu einer Kapitalsteuer in Zug von 0,0075 Prozent. Mittlerweilen konkurrieren etwa Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden und Schwyz mit ähnlichen Sonderregeln. Das Bankgeheimnis würde kein Problem darstellen, wenn Steuerhinterziehung als strafrechtlich relevantes Delikt eingeordnet würde. Tatsächlich ist die Zustimmung gegenüber der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der Schweizer Bevölkerunge mittlerweile ins Schwanken geraten : Das EFD kommt im Jahr 2004 auf 51 Prozent, die die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ablehnen. Nicht nur müsste das Schweizerische Steuerrecht die Steuerhinterziehung als strafbares Delikt einstufen, zudem müsste der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (das heisst, dass die Schweiz nur Rechtshilfe leistet, wenn das Vergehen auch gegen das Schweizer Gesetz verstösst) im Bereich der Fiskaldelikte aufgehoben werden. Dies wird auch von außen in Richtung Schweiz geäußert.

Mauern unter Druck : Die Schweiz und die internationale Zusammenarbeit

Auch wenn offizielle schweizerische Quellen die internationale Zusammenarbeit in Steuersachen als positiv rühmen, verteidigt die Schweiz ihre Grundübel im Steuersystem mit größtem Bemühen. Betrachten wir beispielsweise die bilateralen Verträge im Mai 2004, mit welchen die EU das Ziel verfolgte, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen zu etablieren. Im Assoziationsvertrag zwischen Schweiz und EU wurden Bestimmungen zur Rechts- und Amtshilfe unterzeichnet. Die Schweiz ist beispielsweise dazu verpflichtet, im Falle der Hinterziehung indirekter Steuern Amtshilfe zu leisten. Jedoch hat die Schweiz im gleichen Zug erreicht, dass sie die Zusammenarbeit in jedem Fall der direkten Besteuerung ablehnen kann. Die Bilateralen II wurden also von der Schweizer Bankvereinigung deshalb akzeptiert, weil sie neben einigen Konzessionen erreicht hat, dass die Steuerflucht im Bereich der direkten Steuern von der EU anerkannt wird. Nach dem Abschluss dieser Verhandlungen kritisierte die EU aber sogleich wieder die Privilegien, die Holdings, Briefkastenfirmen und gemischten Gesellschaften in der Schweiz zukommen, da der EU dadurch Steuereinnahmen in Milliardenhöhe entgehen. Diese schweizerischen Besonderheiten seien mit dem Freihandelsabkommen von 1972 zwischen EU und Schweiz nicht vereinbar. Der Bund zeigt sich dem gegenüber hart und betont die Steuerautonomie des Bundes und der Kantone. Die EU kann jedoch nicht hinnehmen, dass sie sich selbst um eine Steuerharmonisierung bemüht, währenddem ein derart naher Nachbar mit seinem Steuersystem einzig den Zuzug ausländischer Holdings anpeilt.

Druck auch aus den USA, der OECD und der UNO

In den USA werden Dividenden und Zinserträge von US-Wertschriften mit einer Quellensteuer von 30 Prozent versehen. Um zu vermeiden, dass US-Wertschriften unter reduzierten Sätzen über Schweizer Banken gekauft werden, mussten die Schweizer Banken mit der IRS (International Revenue Service) ein Abkommen unterzeichnen. Dieses Abkommen zeichnete die Schweizer Banken als „Qualified Intermedary“ (Q.I.) aus, womit sie verpflichtet wurden, US-Wertschriften der US-Steuerpflichtigen dem IRS zu melden. US-Steuerpflichtige müssen also dazu einwilligen, dass das Bankgeheimnis gebrochen wird. Zudem ist die Schweiz 2003 durch eine „Verständigungsvereinbarung“ gegenüber den USA die Verpflichtung eingegangen, auch bei Delikten Amtshilfe zu leisten, die dem Maßstab der doppelten Strafbarkeit nicht gerecht werden. Weniger biegsam zeigt sich die Schweiz gegenüber der OECD. So hat sie 2005 zum ersten mal am „Global Forum of Taxation“ - wo eine bessere Transparenz und verstärkter Informationsaustausch in Steuerfragen angestrebt wird- teilgenommen, allerdings nur als Beobachterin. Sie machte aber sofort klar, dass sie nicht dazu tendiere, Verpflichtungen einzugehen, sich nicht an die Schlussfolgerung gebunden fühle und ihre Position im Hinblick auf das Bankgeheimnis wahren werde. Nach der OECD sind Steuerregimes schädlich, die eine sehr niedrige Einkommenssteuer haben, Einheimische und Auswärtige ungleich behandeln, mangelnde Transparenz aufweisen und ein effektiver Informationsaustausch fehlt. All dies trifft auf die Schweiz zu, weshalb die OECD weiterhin Druck auf die Schweiz ausübt. Das DAC (Development Assistance Committee der OECD) übt zusätzlichen Druck auf die Schweiz aus, weil der Schweizer Finanzplatz Fluchtkapitalien aus Entwicklungsländern anzieht. Es empfahl der Schweiz daher 2005, eine Debatte über die Kapitalflucht, ihre Ursachen und ihre negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer zu initiieren. Die Schweiz ist jedoch davon überzeugt dass sie Finanzsysteme von Entwicklungsländern nachhaltig stärkt und gegen Geldwäscherei bereits alles unternimmt.

Entwicklung und Steuerwesen

Die Konferenz von Monterrey 2002 hielt fest, dass das Steuerwesen für die Finanzierung von Entwicklung eine wichtige Rolle spielt. Im Jahr 2000 hat Oxfam den Betrag, den arme Länder jährlich wegen Steuerwettbewerb und Steuerflucht verlieren, auf 50 Milliarden geschätzt. Mittlerweile geht man vom zehnfachen aus (Tax Justice Network). Es ist wichtig, dass Geberländer Entwicklungsländern dazu verhelfen, ein stabiles Steuersystem aufzubauen. Für ein solches Steuersystem ist notwendig, dass Steuern tatsächlich eingetrieben werden können. Die Steuerflucht muss wirkungsvoll bekämpft werden, worin sich die Schweiz zurzeit immer noch sehr zurückhaltend verhält. Gegenwärtig nimm die Schweiz Entwicklungsstaaten nach wie vor mit der einen Hand mehr als sie ihnen mit der anderen Hand gibt.

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Online am 5 novembre 2007

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